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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1968 §9 Abs3 idF 1974/796;Rechtssatz
Die Anhängung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgt lediglich in Erfüllung der gemäß Art 35 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 eingegangenen Verpflichtung über die Zusammenarbeit mit dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, welche in § 9 Abs 3 des AsylG ihre Konkretisierung für den innerstaatlichen Rechtsbereich erfahren hat. Auf die Einhaltung dieser Gesetzesbestimmung bzw. auf eine diesbezügliche Information durch die Behörde steht aber den Parteien des Verfahrens zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft kein Rechtsanspruch zu, sodass die Nichtanhörung keinen Verfahrensmangel begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010067.X01Im RIS seit
31.05.2005