RS Vwgh 1987/4/29 87/03/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Rechtssatz

Sieht die Behörde von der Aufnahme eines vom Beschuldigten beantragten Beweises ab, so handelt sie nicht rechtswidrig, wenn bereits auf Grund des unbestrittenen Sachverhaltes feststeht, dass diese Beweisaufnahme keinen zwingenden Schluss betreffend die Richtigkeit der Behauptung des Beschuldigten zulässt. Darunter fällt auch, dass eine nachträgliche Besichtigung eines Reifens bei Fehlen objektiver Identifizierungsmerkmale einen derartig zwingenden Schluss auf die Beschaffenheit des vom Meldungsleger beanstandeten Reifens nicht zulässt.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030045.X05

Im RIS seit

29.04.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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