Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Sieht die Behörde von der Aufnahme eines vom Beschuldigten beantragten Beweises ab, so handelt sie nicht rechtswidrig, wenn bereits auf Grund des unbestrittenen Sachverhaltes feststeht, dass diese Beweisaufnahme keinen zwingenden Schluss betreffend die Richtigkeit der Behauptung des Beschuldigten zulässt. Darunter fällt auch, dass eine nachträgliche Besichtigung eines Reifens bei Fehlen objektiver Identifizierungsmerkmale einen derartig zwingenden Schluss auf die Beschaffenheit des vom Meldungsleger beanstandeten Reifens nicht zulässt.
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030045.X05Im RIS seit
29.04.1987