RS Vwgh 1987/4/29 87/01/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0125/62 E 6. März 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Damit eine in einer schriftlichen Eingabe an eine Behörde geübte Kritik an dieser Behörde nicht ungeziemend ist, ist erforderlich, daß sich diese Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Ein diese Grundsätze außer acht lassendes Vorgehen bei der Formulierung der Kritik an der Behörde kann auch nicht durch ein vermeintlich oder tatsächlich rechtswidriges Handeln jener Behörde gerechtfertigt werden, an der Kritik geübt wird. (Hinweis E v. 6.11.1950, Zl. 0268/49, VwSlg 1737 A/1950).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010048.X01

Im RIS seit

29.04.1987

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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