RS Vwgh 1987/4/29 87/01/0053

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Veröffentlicht am 29.04.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §38;
B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 1954 §3 Abs1;
StPO 1975 §361;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn auch im Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes über Antrag des Fremden bei Gericht ein Verfahren auf Wiederaufnahme eines Strafverfahrens (hier: wegen unerlaubten Glückspiels nach § 168 StGB) anhängig gewesen sein mag, so kann der VwGH nicht erkennen, welche verfahrensentscheidende Bedeutung der Kenntnisnahme dieses Umstandes durch die belangte Behörde hätte zukommen sollen, weil das Gesuch eines Verurteilten um Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 361 StPO selbst den Vollzug der Strafe nicht hemmt. Die belangte Behörde konnte sohin zu Recht vom Vorliegen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Fremden wegen verbotenen Glückspiels ausgehen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010053.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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