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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §34 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Wesensmerkmal des Betriebes als organisatorische Einheit ergibt sich, dass die Rechtsform des Unternehmens oder der Unternehmen, in die der Betrieb eingebunden ist, für die Betriebsqualifikation ebenso wenig ausschlaggebend ist, wie der Unternehmensgegenstand des berührten Unternehmens (der Unternehmen) oder die im übrigen bestehende rechtliche wie wirtschaftliche Selbstständigkeit einer betroffenen Unternehmermehrheit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010281.X02Im RIS seit
11.04.2005Zuletzt aktualisiert am
11.08.2010