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L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
BDG 1979 §81 impl;Rechtssatz
Zuständig für die Erstellung eines Leistungsberichtes ist der im § 81 BDG 1979 angeführte Vorgesetzte des Beamten, der die Leistungen gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen hat. Entscheidend ist hiebei insbesondere auch, dass das Werturteil letztlich nicht bloß formelhafte Behauptungen darstellt, sondern einleuchtend ist.
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986090132.X03Im RIS seit
22.06.2006