RS Vwgh 1987/4/30 86/09/0190

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Veröffentlicht am 30.04.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §60;
BDG 1979 §112 Abs1 impl;
BDG 1979 §112 Abs3 impl;
LDG 1984 §80 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z2;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Partei des Verwaltungsverfahrens, in deren Rechte eingegriffen wird, hat einen Anspruch darauf, die konkreten Gründe dafür zu erfahren; denn nur dann kann sie ihre Rechte sachgemäß verteidigen. Gerade deshalb obliegt es der Behörde, sich nicht mit Hinweisen auf ein Schreiben des Landesschulrates und auf Niederschriften und Meldungen betreffend "verschiedene Vorfälle an der Hauptschule" zu begnügen, sondern den konkreten Sachverhalt für eine vorläufige Suspendierung gemäß § 80 Abs 1 Stmk LDG in einem mängelfreien Verfahren festzustellen. Die in die Begründung aufgenommenen allgemein gehaltenen floskelhaften Wendungen genügen nicht (Hinweis E 26.3.1987, 86/09/0095).

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986090190.X02

Im RIS seit

22.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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