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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §60;Rechtssatz
Die Partei des Verwaltungsverfahrens, in deren Rechte eingegriffen wird, hat einen Anspruch darauf, die konkreten Gründe dafür zu erfahren; denn nur dann kann sie ihre Rechte sachgemäß verteidigen. Gerade deshalb obliegt es der Behörde, sich nicht mit Hinweisen auf ein Schreiben des Landesschulrates und auf Niederschriften und Meldungen betreffend "verschiedene Vorfälle an der Hauptschule" zu begnügen, sondern den konkreten Sachverhalt für eine vorläufige Suspendierung gemäß § 80 Abs 1 Stmk LDG in einem mängelfreien Verfahren festzustellen. Die in die Begründung aufgenommenen allgemein gehaltenen floskelhaften Wendungen genügen nicht (Hinweis E 26.3.1987, 86/09/0095).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986090190.X02Im RIS seit
22.06.2006