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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/09/0070 E 29. Juni 1983 VwSlg 11108 A/1983 RS 5Stammrechtssatz
Bei der vorläufigen Suspendierung durch die Dienstbehörde gemäß § 112 Abs 1 BDG 1979 handelt es sich zwar um eine Art vorläufiges Verfahren, in dem Entscheidungen im Verdachtsbereich und keine endgültigen Lösungen zu treffen sind. Der Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung ist bereits ausreichend, um die vorläufige Suspendierung zu verfügen. Die in der Bescheidbegründung aufzuzeigenden Verdachtsmomente müssen aber eine Überprüfung der Einordnung des dem Beamten vorgeworfenen Verhaltens als Dienstpflichtverletzung ermöglichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986090190.X01Im RIS seit
22.06.2006