RS Vwgh 1987/4/30 86/09/0190

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Veröffentlicht am 30.04.1987
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/09/0070 E 29. Juni 1983 VwSlg 11108 A/1983 RS 5

Stammrechtssatz

Bei der vorläufigen Suspendierung durch die Dienstbehörde gemäß § 112 Abs 1 BDG 1979 handelt es sich zwar um eine Art vorläufiges Verfahren, in dem Entscheidungen im Verdachtsbereich und keine endgültigen Lösungen zu treffen sind. Der Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung ist bereits ausreichend, um die vorläufige Suspendierung zu verfügen. Die in der Bescheidbegründung aufzuzeigenden Verdachtsmomente müssen aber eine Überprüfung der Einordnung des dem Beamten vorgeworfenen Verhaltens als Dienstpflichtverletzung ermöglichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986090190.X01

Im RIS seit

22.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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