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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Invaliden ergibt sich nicht schon aus der Tatsache der infolge einer Gesundheitsschädigung um 50 v.H. geminderten Erwerbsfähigkeit, sondern es bedarf des "Nachweises" durch einen rechtskräftigen Bescheid und, sofern ein solcher Bescheid nicht vorliegt, eines Bescheides des Landsinvalidensamtes, mit dem die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Invaliden und der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt ist. Diese Regelung spiegelt die Tatsache wieder, dass eine geistige oder seelische Störung nicht ohne weiteres zu Tage tritt, der Verlust eines Fingers, von Zehen usw. noch keine Erwerbsminderung von wenigstens 50 v.H. nach sich zu ziehen braucht. Insbesondere wenn lediglich oder zusätzlich altersbedingte Verschleißerscheinungen auftreten und zur Behinderung führen, lassen sich Grad und Umfang der Behinderung und damit der Eigenschaft als begünstigter Invalide nicht ohne weiteres erkennen. In diesen Fällen muss der Dienstnehmer sich ausdrücklich auf seine Eigenschaft als begünstigter Invalide berufen und dies auch nachweisen. (Hinweis auf E 25.9.1985, 84/09/0035)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090002.X01Im RIS seit
06.04.2006