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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StrSchG 1969 §31 Abs1;Rechtssatz
Eine von einem nicht ermächtigten Arzt durchgeführte ärztliche Untersuchung entspricht dem zwingenden Gesetzesauftrag des § 35 Abs 1 StrSchG nicht. Jedenfalls aber kann sich der Beschuldigte, ein Arzt, der einen zum Schutz des Lebens und Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft erlassenen Gesetzesbefehl bewusst nicht einhält, nicht rite auf den Schuldausschließungsgrund des Notstandes berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986090005.X01Im RIS seit
30.04.1987