RS Vwgh 1987/4/30 86/09/0179

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Veröffentlicht am 30.04.1987
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64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §87 Abs1 Z1;
LDG 1984 §93;

Rechtssatz

Die Annahme der Disziplinarbehörde, die Voraussetzungen des Einstellungstatbestandes des § 87 Abs 1 Z 2 erster Halbsatz LDG 1984 liegen auf Grund der nicht als ausreichend angesehenen Erhebungsergebnisse nicht vor, kann nicht als rechtswidrig angesehen werden, weil die Ergebnisse eines nach den Bestimmungen des § 93 LDG 1984 durchzuführenden Disziplinarverfahrens nicht vorweggenommen werden können (Hinweis B 30.9.1985, 85/09/0265).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986090179.X01

Im RIS seit

22.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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