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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §87 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Annahme der Disziplinarbehörde, die Voraussetzungen des Einstellungstatbestandes des § 87 Abs 1 Z 2 erster Halbsatz LDG 1984 liegen auf Grund der nicht als ausreichend angesehenen Erhebungsergebnisse nicht vor, kann nicht als rechtswidrig angesehen werden, weil die Ergebnisse eines nach den Bestimmungen des § 93 LDG 1984 durchzuführenden Disziplinarverfahrens nicht vorweggenommen werden können (Hinweis B 30.9.1985, 85/09/0265).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986090179.X01Im RIS seit
22.06.2006