Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Aus der Zitierung des § 66 Abs 2 AVG 1950 anstelle des § 66 Abs 4 AVG im Spruch des angefochtenen Bescheides allein ergibt sich keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten des Beschwerdeführers, weil sich aus der den Spruch tragenden Begründung des angefochtenen Bescheides in eindeutiger Weise die Annahme der belangten Behörde, wonach die Voraussetzungen des Einstellungstatbestandes des § 87 Abs 1 Z 2 1. Halbsatz LDG mangels ausreichender Erhebungsergebnisse nicht vorliegen, ergibt ohne dass neuerlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgetragen worden wäre (Hinweis E 30.9.1985, 85/09/0265).
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986090179.X02Im RIS seit
22.06.2006