RS Vwgh 1987/4/30 86/09/0179

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Veröffentlicht am 30.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
LDG 1984 §87 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Aus der Zitierung des § 66 Abs 2 AVG 1950 anstelle des § 66 Abs 4 AVG im Spruch des angefochtenen Bescheides allein ergibt sich keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten des Beschwerdeführers, weil sich aus der den Spruch tragenden Begründung des angefochtenen Bescheides in eindeutiger Weise die Annahme der belangten Behörde, wonach die Voraussetzungen des Einstellungstatbestandes des § 87 Abs 1 Z 2 1. Halbsatz LDG mangels ausreichender Erhebungsergebnisse nicht vorliegen, ergibt ohne dass neuerlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgetragen worden wäre (Hinweis E 30.9.1985, 85/09/0265).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986090179.X02

Im RIS seit

22.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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