TE Vwgh Erkenntnis 2008/2/21 2007/07/0010

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Veröffentlicht am 21.02.2008
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §111;
WRG 1959 §50 Abs1;
WRG 1959 §50 Abs2;
WRG 1959 §50 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde 1. des Dipl.-Ing. E S und 2. der Dipl.-Ing. A S, beide in B, beide vertreten durch Dr. Erich Unterer und Dr. Rainer Handl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Wipplingerstraße 24-26, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. November 2006, Zl. WA1-42109/002-2005, betreffend Instandhaltungskosten nach § 50 WRG 1959 (mitbeteiligte Partei: L-F Wasserwerksverein in N, vertreten durch Dr. Gernot Hain, Mag. Gerhard Rigler und Dr. Ulrike Grünling-Schopf, Rechtsanwälte in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 14), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 8. Februar 2000 wandte sich der L-F Wasserwerksverein, die mitbeteiligte Partei, an die belangte Behörde und beantragte ein Vorgehen gemäß den §§ 50 und 51 WRG 1959. Als Antragsgegner bezeichnete die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführer, welchen ein Wasserbenutzungsrecht für eine Wasserkraftanlage auf dem Grundstück .15/2 KG B zustehe. Die genannte Wasserkraftanlage liege am sogenannten K-bach, dessen Betriebs- und Instandhaltungskosten von der "K-bachkonkurrenz" getragen würden, einer Vereinigung der Nutznießer des K-baches. Die mitbeteiligte Partei, deren Mitglieder auch Wasserkraftanlagen am K-bach und an der F betrieben, sei 1926 von der Kbachkonkurrenz mit der Verwaltung des K-baches beauftragt worden. Die zu setzenden Instandhaltungsmaßnahmen und die finanziellen Mittel, die zur Erhaltung und zum Betrieb des K-baches erforderlich seien, würden jährlich im Rahmen einer Jahresversammlung der Mitglieder der K-bachkonkurrenz festgelegt und beschlossen. Die Kostenaufteilung sei bis zum Jahre 1997 nach einem im Jahr 1926 von der K-bachkonkurrenz beschlossenen Aufteilungsschlüssel erfolgt. Für die Jahre 1998 und 1999 sei eine Änderung des Aufteilungsschlüssels beschlossen worden, die den geänderten Verhältnissen Rechnung trage.

Die Beschwerdeführer seien seit 1982 Inhaber des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes und hätten sich trotz zahlreicher Bemühungen bisher nicht bereit erklärt, den auf sie entfallenden Anteil am Instandhaltungsaufwand zur Zahlung zu übernehmen. Sie hätten lediglich im Jahre 1984 nicht näher gewidmete Zahlungen im Betrage von S 7.080,-- und S 7.200,-- geleistet und den auf sie entfallenden Anteil an den Kosten der Modernisierung der P-Wehranlage bezahlt. Sie weigerten sich beharrlich, der mitbeteiligten Partei als Mitglied beizutreten und den auf sie entfallenden Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Seit Jahren hätten daher die Mitglieder der mitbeteiligten Partei den Gesamterhaltungsaufwand zu tragen, obgleich die Beschwerdeführer ohne entsprechende Instandhaltung der Anlagen nicht in der Lage seien, ihre Anlagen zu betreiben. Sie zögen daher Nutzen aus den Aufwendungen der übrigen Wasserberechtigten für die Instandhaltung der erwähnten Anlagen, ohne selbst entsprechende Beiträge zu leisten. Die mitbeteiligte Partei beantrage daher, die Aufteilung der aufzuwendenden Kosten im Sinne des § 50 Abs. 3 WRG 1959 bzw. § 51 leg. cit. bescheidmäßig zu regeln.

Dieser Antrag, dem Unterlagen über die Beschlussfassung des Aufteilungsschlüssels und über die Konkurrenzmaßstabberechnung beilagen, wurde von der belangten Behörde zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft U (BH) übermittelt.

In einer Stellungnahme vom 27. November 2000 machten die Beschwerdeführer unter anderem geltend, der Kostenaufteilungsschlüssel sei nicht nachvollziehbar. Für die Nutzung des K-baches als Vorfluter für die Verbandskläranlage N werde nichts bezahlt.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2002 erklärte die mitbeteiligte Partei, ihren Antrag auf den Zeitraum der Jahre 1999 bis 2001 einzuschränken; die gesonderte Geltendmachung für den Zeitraum von 1982 bis 1998 werde jedoch ausdrücklich vorbehalten.

Mit Bescheid der BH vom 29. November 2002 verfügte diese, dass die Beschwerdeführer als Wasserberechtigte zur Instandhaltung des K-baches einen Anteil von 3,8 % der anfallenden Kosten jeweils für die Jahre 1999, 2000 und 2001 zu übernehmen hätten. Die Beschwerdeführer hätten für das Jahr 1999 den Betrag von EUR 1.955,36, für das Jahr 2000 EUR 1.769,92 und für das Jahr 2001 EUR 2.054,53 nach Rechtskraft dieses Bescheides an die mitbeteiligte Partei zu überweisen. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 50 und 98 Abs. 1 WRG 1959 genannt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung.

Die belangte Behörde führte daraufhin ein Ermittlungsverfahren durch und holte das Gutachten eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ein. Dem Sachverständigen wurde die Frage zur Beantwortung vorgelegt, ob die vorliegenden Unterlagen und besonders der Kostenaufteilungsschlüssel der mitbeteiligten Partei "nachvollziehbar" seien.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Jänner 2004 wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG vollinhaltlich bestätigt.

Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 2005, 2004/07/0040, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben, soweit mit ihm die Beschwerdeführer zur Zahlung konkreter Beträge für die Jahre 1999 bis 2001 verpflichtet wurden. Im Übrigen wurde der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Aufhebung des die Beitragsvorschreibung für die Jahre 1999 bis 2001 betreffenden Teiles des Bescheides wurde damit begründet, dass es sich dabei um Beiträge im Sinne des § 117 Abs. 1 WRG 1959 handle. Gegen den diese Beiträge beinhaltenden Teil des erstinstanzlichen Bescheides sei keine Berufung zulässig gewesen, weshalb die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer in diesem Punkt zurückweisen hätte müssen.

Zur Aufhebung des übrigen Teiles des damals angefochtenen Bescheides - dieser betraf den Kostenaufteilungsschlüssel - führte der Verwaltungsgerichtshof aus:

"Im Zusammenhang mit dem Kostenaufteilungsschlüssel und der Höhe ihres Anteils meinen die Beschwerdeführer weiter, sie hätten im Verwaltungsverfahren bereits dargelegt, dass der Abwasserverband N Süd mit seiner Kläranlage im Aufteilungsschlüssel trotz Nutzung des K-baches nicht aufscheine. Die belangte Behörde habe die bewilligte Wassernutzung dieses namhaften Nutzungsbeteiligten zu Lasten aller übrigen nicht richtig gewichtet und vor allem völlig außer Acht gelassen, dass der Abwasserverband N Süd bis heute noch überhaupt keinen finanziellen Beitrag geleistet habe.

Der im Akt erliegende Aufteilungsschlüssel 1999 der Kbachkonkurrenz nennt unter den Gebrauchsanlagen sowohl die Kläranlage W als auch die Kläranlage N. Wird die Kläranlage W mit einem Anteil von 1,97 % bzw. 2 % geführt, so scheint bei der Kläranlage N ein Anteil von 0 % auf.

Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Amtssachverständigen zur Berücksichtigung der Kläranlagen in der Aufteilungsberechnung aber nicht nachvollziehbar. Der Amtssachverständige meint, dass die Beiträge der Kläranlagen unabhängig vom Anschlusswert nach der im Vorfluter/Gerinne erforderlichen Abflussmenge berechnet worden seien. Diese Vorgangsweise ergebe zwar 'teilweise diskussionswürdige Ergebnisse', die jedoch ihren Nachteil durch den Vorteil der relativ einfachen Berechnung und Anpassungsfähigkeit an geänderte Bedingungen nach der Ansicht des Sachverständigen aufwiege.

Auf Grund dieser Formulierung müsste man annehmen, dass beide Kläranlagen nach der im Vorfluter/Gerinne erforderlichen Abflussmenge berücksichtigt worden seien und dass beide Kläranlagen im Aufteilungsschlüssel mit einem (ziffernmäßig bestimmbaren) Prozentsatz aufscheinen müssten. Dies ist aber nur hinsichtlich der kleineren Kläranlage W der Fall. Warum die Kläranlage N, die unter den Gebrauchsanlagen geführt wird, nicht bzw. mit 0 % aufscheint, wird nicht näher erläutert.

Wäre auch diese Kläranlage in den Aufteilungsschlüssel einbezogen gewesen, so wäre eine andere und für die Beschwerdeführer günstigere Aufteilung der Kosten aber möglich. Die in diesem Punkt nicht näher überprüfte Übernahme des Kostenaufteilungsschlüssels der K-bachkonkurrenz verletzte die Beschwerdeführer daher in Rechten."

Im fortgesetzten Verfahren ersuchte die belangte Behörde einen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik um eine Präzisierung des bereits im ersten Verfahrensdurchgang abgegebenen Gutachtens. Sie stellte dem Gutachter die Fragen, warum die Kläranlage N nicht bzw. mit 0 % im Aufteilungsschlüssel aufscheine, wie diese Kläranlage prozentuell bei der gegenständlichen Kostenaufteilung festzulegen sei, ob es dadurch zu einer anderen für die Beschwerdeführer günstigeren Aufteilung der Kosten komme und wie die im Bescheid der BH ziffernmäßig vorgeschriebenen Beträge für die Jahre 1999 bis 2001 auf Grund der neuen prozentuellen Aufteilung lauten würden.

Der Amtssachverständige antwortete in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 29. Dezember 2005, die Frage, warum die Kläranlage im Aufteilungsschlüssel nicht aufscheine, könne aus wasserbautechnischer Sicht nicht geklärt werden. Selbst die daraus resultierende Frage, ob die Forderung nach einer Beteiligung des Abwasserverbandes an den Instandhaltungskosten gerechtfertigt sei, könne mit dem Fachwissen und der Ausbildung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen nicht beantwortet werden. Fest stehe nur, dass die Kläranlage der W - soweit den Unterlagen zu entnehmen sei - an den Instandhaltungskosten beteiligt sei. Die Art der "Wasserbenutzung" durch Einleitung der gereinigten Abwässer in den K-bach sei für beide Kläranlagen gleich. Eine wesentliche Unterscheidung liege jedoch im Maß der "Wasserbenutzung", da die Kläranlage W für 200 EW und die Kläranlage des Abwasserverbandes N für 130 000 EW konsentiert sei. Zusammenfassend könne aus wasserbautechnischer Sicht keine Festlegung eines Anteils für den Abwasserverband N Süd getroffen werden, zumal dafür einerseits die Grundlagen für die Beurteilung der Höhe dieses Anteiles erst geschaffen werden müssten und andererseits die Kompetenz als wasserbautechnischer Sachverständiger für die Beantwortung dieser Fragen nicht ausreiche.

Daraufhin führte die belangte Behörde am 14. Februar 2006 mit dem Amtssachverständigen für Wasserbautechnik sowie einem Vertreter der mitbeteiligten Partei, welcher den Aufteilungsschlüssel für die Kosten der Instandhaltung des Kbaches ausgearbeitet hatte, eine Besprechung durch.

Der Vertreter der mitbeteiligten Partei erklärte bei dieser Besprechung, die Kraftwerksanlage der Beschwerdeführer liege direkt am Kbach und habe ein Wasserrecht an diesem. Dadurch sei eine Mitzahlung an der Erhaltung des K-baches begründet. Die Kläranlage W leite ihre Abwässer direkt in den K-bach und habe dadurch auch ein Wasserrecht am K-bach. Die Beteiligung an der Erhaltung des K-baches sei der W im Wasserrechtsbescheid vorgeschrieben worden. Die Kläranlage des Abwasserverbandes N Süd liege am F-Fluss und habe keine wasserrechtliche Bewilligung direkt am K-bach. Der F-Fluss beziehe sein Wasser von der F selbst, von diversen Einleitungen der Stadtgemeinde N, vom K-Zuleitungsgerinne, vom K-bach bzw. von diversen Grundwasseraufkommen. Diese Anlage sei bereits 1928 errichtet und als Verbesserung der Gerinnesituation am F-Fluss angesehen worden. Im Jahre 1976 sei eine Erweiterung erfolgt, wobei bescheidmäßig eine Mindestwasservorflutmenge von 1,5 m3/s vorgeschrieben worden sei. Seit den 80er Jahren seien Gespräche über eine Kostenbeteiligung an der K-bach-Erhaltung mit dem Abwasserverband geführt worden. Im Zuge der Adaptierung des K-bach-Aufteilungsschlüssels sei bereits mit der Beteiligung des Abwasserverbandes gerechnet worden. Da jedoch noch keine Einigung erzielt worden sei, sei der Beitrag im Schlüssel vorerst mit 0 % veranschlagt worden. Die Verhandlungen hätten sich jedoch verzögert, worauf von der mitbeteiligten Partei die Wasserrechtsbehörde zur bescheidmäßigen Verpflichtung des Abwasserverbandes angerufen worden sei. Eine diesbezügliche Entscheidung sei mit Bescheid vom 22. März 2005 getroffen worden. Ab dem im zitierten Bescheid festgelegten Zeitpunkt erfolge die Einbindung des Abwasserverbandes in den Aufteilungsschlüssel der Kbach-Konkurrenz.

Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik erklärte, die Ausführungen des Vertreters der mitbeteiligten Partei zur Frage, warum die Kläranlage des Abwasserverbandes N Süd im Aufteilungsschlüssel 1999 mit 0 % enthalten sei, seien plausibel und nachvollziehbar. Der Kostenaufteilungsschlüssel 1999 selbst sei ebenfalls - wie bereits im Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 9. Oktober 2003 festgehalten - nachvollziehbar und nicht unplausibel.

Unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 2005, 2004/07/0040, werde festgehalten, dass aus den in der Stellungnahme des Vertreters der mitbeteiligte Partei angeführten Gründen eine Festlegung des Beitrages für den Abwasserverband N Süd nicht möglich gewesen sei, da die Ableitung der gereinigten Abwässer in die F und nicht in den K-bach erfolgt sei.

Die Niederschrift über diese Besprechung wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen.

Von dieser Möglichkeit machten die Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 24. November 2006 wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt 1. die Berufung gegen Satz 1 des Spruches des Bescheides der BH U vom 29. November 2002 (Festlegung eines Anteils von 3,8 %) als unbegründet ab.

Unter Spruchpunkt 2. wurde die Berufung hinsichtlich des Satzes 2 des Spruches des Bescheides der BH vom 29. November 2002 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zurückgewiesen.

Satz 1 des Spruches des Bescheides der BH U vom 29. November 2002 betrifft den Ausspruch, dass die Beschwerdeführer als Wasserberechtigte zur Instandhaltung des Kbaches einen Anteil von 3,8 % der anfallenden Kosten jeweils für die Jahre 1999, 2000 und 2001 zu übernehmen haben. Satz 2 betrifft die Vorschreibung konkreter Beiträge für die genannten Jahre.

Dies wurde nach Wiedergabe der Ausführungen des Vertreters der mitbeteiligten Partei und des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik in der Besprechung vom 14. Februar 2006 damit begründet, dass somit erläutert worden sei, warum die Kläranlage N nicht bzw. nur mit 0 % in gegenständlichem Aufteilungsschlüssel aufscheine und der Aufteilungsschlüssel aus fachlicher Sicht als logisch aufgebaut und nachvollziehbar beurteilt worden sei. Damit sei dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 2005 entsprochen. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 29. November 2002 sei nur für die Jahre 1999 bis 2001 eine prozentuelle Festlegung eines Beitrages der Beschwerdeführer vorgenommen worden, der Abwasserverband N Süd sei hingegen erst ab 20. Juli 2004 mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. März 2005 zu einer Beitragsleistung verpflichtet worden. Daher seien für den mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 29. November 2002 festgelegten Zeitraum keine Auswirkungen zugunsten der Beschwerdeführer gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die Beschwerdeführer bringen vor, die belangte Behörde habe dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 2. Juni 2005, 2004/07/0040, zu klären, warum der Abwasserverband N Süd für seine Kläranlage nicht zur Kostentragung für die Instandhaltung des K-baches herangezogen werde, nicht Rechnung getragen. Der beigezogene Amtssachverständige habe diese Frage nicht klären können. Es hätte daher ein geeigneter Amtssachverständiger herangezogen werden müssen. Auch zu den Angaben des Vertreters der mitbeteiligten Partei bei der Besprechung vom 14. Februar 2006 habe die belangte Behörde keine entsprechenden Tatsachenfeststellungen durchgeführt. Tatsächlich trage der K-bach nämlich das hauptsächliche Wasseraufkommen, während alle anderen Zuleitungen, auch die Warme F, nur einen geringen Beitrag lieferten. Ein Vorfluter wie die Warme F mit einem Mittelwasser von 0,40 m3/sec. würde für den Betrieb der Kläranlage N nicht ausreichen. Die durch den K-bach zur Verfügung gestellte Wassermenge sei etwa diejenige, die als Mindestmaß im Vorfluter Warme F zu fordern sei. Es sei daher angemessen, den Anteil an den Kosten der Instandhaltung in Gleichstellung mit den übrigen Nutzern des K-baches für den Abwasserverband N Süd zu berechnen. Dieser sei unmittelbarer Nutznießer des K-baches neben den übrigen Wasserberechtigten am K-bach (so die belangte Behörde im Bescheid vom 22. März 2005). Diesen sachlichen Erkenntnissen der belangten Behörde, die in den Bescheid vom 22. März 2005 eingeflossen seien, werde im angefochtenen Bescheid nicht Rechnung getragen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 50 WRG 1959 lautet auszugsweise:

"Instandhaltung.

§ 50. (1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.

(2) Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen (Abs. 1) auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Bestehen bereits Schutz- oder Regulierungsbauten, so haben die Wasserberechtigten die Mehrkosten ihrer Instandhaltung zu tragen.

(3) Wenn nach Abs. 1 oder 2 mehrere Berechtigte verpflichtet sind, ist die Aufteilung der aufzuwendenden Kosten mangels gütlicher Übereinkunft durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde zu regeln. Der Regelung hat als Grundlage das Verhältnis der bewilligten Wassernutzungen zu dienen, wobei jedoch auf frühere Regelungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten Rücksicht zu nehmen ist. Ändern sich die Voraussetzungen, unter denen die Aufteilung der Kosten vorgenommen wurde, wesentlich, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine neue Entscheidung zu treffen.

(4) Kann der Berechtigte nicht ermittelt werden, so obliegen die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 den Personen, denen die Anlage zum Vorteile gereicht, und zwar mangels anderweitiger Einigung nach dem Verhältnis des tatsächlichen Nutzens."

Die Instandhaltungspflicht für Wasserbenutzungsanlagen richtet sich nach § 50 Abs. 1 WRG 1959 primär nach "rechtsgültigen Verpflichtungen anderer". Bestehen solche rechtsgültigen Verpflichtungen nicht, ist der Wasserberechtigte zur Instandhaltung verpflichtet. Wasserberechtigter ist derjenige, der eine wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserbenutzungsanlage hat.

Als Objekt der Instandhaltung nennt § 50 Abs. 1 WRG 1959 "Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen" sowie "Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich".

Die Wasserberechtigten haben "ihre" Wasserbenutzungsanlagen samt den dazu gehörigen Nebenanlagen (Kanäle, künstliche Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstige Vorrichtungen) in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Es muss sich danach um Wasserbenutzungsanlagen handeln, die den Wasserberechtigten zuzurechnen sind. Aus dem Auftrag, diese Wasserbenutzungsanlagen und die dazu gehörigen Nebenanlagen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten, ergibt sich, dass eine Anlage insoweit dem Wasserberechtigten zuzurechnen ist, als sie von der Bewilligung erfasst ist.

§ 50 Abs. 2 WRG 1959 sieht eine Verpflichtung der Wasserberechtigten über den Bereich des Abs. 1 hinaus vor, in dem er sie verpflichtet, nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen auf "andere Gewässerstrecken" durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Unter "anderen Gewässerstrecken" sind solche außerhalb des unmittelbaren Anlagenbereiches (§ 50 Abs. 1 letzter Satz leg. cit.) gemeint.

§ 50 Abs. 3 WRG 1959 regelt die Kostenaufteilung für den Fall, dass mehrere nach Abs. 1 oder 2 Berechtigte verpflichtet sind. Wer als Verpflichteter für eine Kostentragung nach § 50 Abs. 3 WRG 1959 in Betracht kommt, ergibt sich aus § 50 Abs. 1 und 2 leg. cit. Der Grund für die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 9. Jänner 2004 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 2005, 2004/07/0040, war eine Unklarheit bezüglich des Kreises der zur Kostentragung für die Instandhaltung des K-baches Verpflichteten, welche den Wasserverband N Süd betraf. Der Umstand, dass im Aufteilungsschlüssel 1999 der K-bachkonkurrenz unter den "Gebrauchsanlagen" neben der in die Kostenaufteilung einbezogenen Kläranlage W auch die Kläranlage N angeführt wurde und dass die Beschwerdeführer behauptet hatten, der Abwasserverband N Süd nutze mit seiner Kläranlage den K-bach, deutete darauf hin, dass der Abwasserverband N Süd zu den Verpflichteten im Sinne des § 50 WRG 1959 gehören könnte. Es war daher aufklärungsbedürftig, warum dieser Abwasserverband nicht in die Kostenaufteilung einbezogen worden war.

Diese Frage wurde aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer von der belangten Behörde geklärt. Sie konnte sich dabei auf die Ausführungen des Vertreters der mitbeteiligten Partei und des Amtssachverständigen bei der Besprechung am 14. Februar 2006, denen die Beschwerdeführer nicht entgegengetreten sind, stützen.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Kläranlage des Abwasserverbandes N Süd nicht am K-bach, sondern an der F liegt, dass als Vorfluter nicht der K-bach, sondern die F dient und dass der Abwasserverband nicht Wasserberechtigter am K-bach ist. Erfasst aber der wasserrechtliche Konsens des Abwasserverbandes den K-bach nicht, dann handelt es sich beim K-bach auch nicht um eine Anlage, die dem Abwasserverband im Sinne des § 50 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 zuzurechnen und von ihm instand zu halten ist.

Die Kläranlage des Abwasserverbandes liegt an der F, nicht am K-bach, so dass es sich beim K-bach auch nicht um eine im "unmittelbaren Anlagenbereich" der Anlagen des Abwasserverbandes N Süd gelegene Gewässerstrecke handelt, zu deren Instandhaltung der Abwasserverband nach § 50 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959 verpflichtet wäre.

Dass ein Fall des § 50 Abs. 2 WRG 1959 vorliege, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet.

Daraus folgt, dass für den Abwasserverband keine Instandhaltungsverpflichtung für den K-bach nach § 50 Abs. 1 und 2 WRG 1959 besteht, sodass er auch nicht zur Kostentragung nach § 50 Abs. 3 leg. cit. herangezogen werden kann.

Die Beschwerdeführer sind der Meinung, der Abwasserverband sei deswegen zur Kostentragung für die Instandhaltung des K-baches heranzuziehen, da er unmittelbarer Nutznießer des K-baches sei; dies deswegen, weil die als Vorfluter für die Verbandskläranlage des Abwasserverbandes dienende F ohne die ihr vom K-bach zugeführte Wassermenge den an einen Vorfluter zu stellenden Anforderungen nicht genügen würde. Die Beschwerdeführer verweisen in diesem Zusammenhang auf den auch im angefochtenen Bescheid angeführten Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. März 2005, mit dem der Abwasserverband N Süd zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten der Instandhaltung des K-baches verhalten wurde.

Es kann dahin stehen, ob es zutrifft, dass der Abwasserverband in der von den Beschwerdeführern behaupteten Art Nutznießer des K-baches ist. Selbst wenn die Behauptung der Beschwerdeführer zuträfe, könnte dies nicht zu einer Heranziehung des Abwasserverbandes zur Kostentragung nach § 50 Abs. 3 WRG 1959 führen. Diese Bestimmung knüpft nämlich an die Instandhaltungsverpflichtungen nach § 50 Abs. 1 und 2 WRG 1959 an. Diese Verpflichtungen werden aber nicht allein dadurch ausgelöst, dass jemand (nur) Nutznießer eines Gewässers in der von den Beschwerdeführern beschriebenen Form ist.

§ 50 Abs. 4 WRG 1959, der auf Vorteile abstellt, die jemand aus einer Wasserbenutzungsanlage zieht, kommt im Beschwerdefall schon deswegen nicht zur Anwendung, weil auf der Grundlage der Sachverhaltsannahmen der BH und der belangten Behörde kein Fall vorliegt, in welchem der "Berechtigte", worunter derjenige zu verstehen ist, dem die Verpflichtungen nach den Abs. 1 und 2 des § 50 WRG 1959 obliegen, nicht ermittelt werden kann.

Der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. März 2005, mit dem der Abwasserverband verpflichtet wurde, einen Beitrag zu den Kosten der Erhaltung des K-baches zu leisten, stützt sich nicht auf § 50 WRG 1959, sondern auf § 51 leg. cit. Nach dieser Bestimmung können Wasserberechtigte, die außer dem Fall einer Mitbenutzung (§ 19 WRG 1959) aus dem Bestand oder Betrieb einer fremden Wasserbenutzungsanlage einen unmittelbaren und erheblichen Nutzen ziehen, auf Antrag des Eigentümers dieser Anlage durch Bescheid des Landeshauptmannes verhalten werden, einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Erhaltung einschließlich der Aufsicht und Wartung zu leisten. Der angefochtene Bescheid stützt sich aber auf § 50 WRG 1959, nicht hingegen auf § 51 leg. cit. Diese Bestimmung hätte im vorliegenden Verfahren, in welchem die BH als Erstbehörde eingeschritten ist, auch gar nicht zur Anwendung kommen können, da § 51 WRG 1959 eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes vorsieht.

Der angefochtene Bescheid wird zwar ausdrücklich "seinem gesamten Inhalt nach" bekämpft. Zu Spruchpunkt 2 finden sich aber in der Beschwerde keine Gründe, weshalb dieser rechtswidrig sein sollte.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 21. Februar 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070010.X00

Im RIS seit

17.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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