RS Vwgh 1987/4/30 87/12/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1987
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art132;
VStG §51 Abs5;
VwGG §11 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/10/0237 B 25. Februar 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Der im Art 132 B-VG verwendete Begriff "Verwaltungsstrafsachen" schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein. (Im Beschwerdefall handelte es sich um eine Säumnisbeschwerde gegen die Untätigkeit der bel. Beh. im fortgesetzten Verfahren; die bel. Beh. hatte über eine Berufung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid abzusprechen, mit dem die Erstbehörde einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gg die Versäumung der Frist zur Berufung gegen ein Straferkenntnis abgewiesen hatte.)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987120037.X01

Im RIS seit

26.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten