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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Lässt sich aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung (und der Zustellverfügung) nicht mit Deutlichkeit ersehen, wem eine Bewilligung erteilt wurde, so ist der Bescheid inhaltlich rechtswidrig.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100038.X03Im RIS seit
24.04.2006Zuletzt aktualisiert am
25.07.2008