RS Vwgh 1987/5/4 87/10/0038

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Veröffentlicht am 04.05.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Lässt sich aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung (und der Zustellverfügung) nicht mit Deutlichkeit ersehen, wem eine Bewilligung erteilt wurde, so ist der Bescheid inhaltlich rechtswidrig.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100038.X03

Im RIS seit

24.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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