RS Vwgh 1987/5/5 86/04/0227

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Veröffentlicht am 05.05.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/01 Konkursordnung
23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
AVG §9 impl;
EO §334;
EO §341;
GewO 1973 §87 Abs1;
KO §1;
KO §83;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Gewerberechte gehören als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen des Gemeinschuldners nicht zur Konkursmasse, sodass sich die Befugnisse des Masseverwalters (§ 83 KO) nicht auf diese Rechte beziehen und ihm im Verfahren nach § 87 GewO 1973 Parteistellung somit jedenfalls nicht in seiner so zu verstehenden Eigenschaft als Vertreter des Gemeinschuldners kraft eines Rechtsanspruches zukommt. Dem Masseverwalter kommt aber Parteistellung in diesem Verfahren auch kraft eines sonstigen rechtlichen Interesses zu, da er namens der Gläubiger an der Erhaltung des Gewerberechtes möglicherweise ein wirtschaftliches, keinesfalls aber ein rechtliches Interesse hat (Hinweis auf E v. 27.5.1958, 0735/57, VwSlg 4682 A/1958).

Schlagworte

MasseverwalterMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040227.X01

Im RIS seit

13.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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