Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gewerberechte gehören als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen des Gemeinschuldners nicht zur Konkursmasse, sodass sich die Befugnisse des Masseverwalters (§ 83 KO) nicht auf diese Rechte beziehen und ihm im Verfahren nach § 87 GewO 1973 Parteistellung somit jedenfalls nicht in seiner so zu verstehenden Eigenschaft als Vertreter des Gemeinschuldners kraft eines Rechtsanspruches zukommt. Dem Masseverwalter kommt aber Parteistellung in diesem Verfahren auch kraft eines sonstigen rechtlichen Interesses zu, da er namens der Gläubiger an der Erhaltung des Gewerberechtes möglicherweise ein wirtschaftliches, keinesfalls aber ein rechtliches Interesse hat (Hinweis auf E v. 27.5.1958, 0735/57, VwSlg 4682 A/1958).
Schlagworte
MasseverwalterMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und EisenbahnrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040227.X01Im RIS seit
13.06.2005Zuletzt aktualisiert am
03.03.2009