RS Vwgh 1987/5/5 85/04/0150

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Veröffentlicht am 05.05.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs1;

Rechtssatz

Eine mit Bettlägrigkeit verbundene Anwesenheit an der Abgabestelle stellt keinen Grund dar, demzufolge die Annahme des Zustellers ausgeschlossen wäre, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985040150.X02

Im RIS seit

10.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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