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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde erfüllt ihre Begründungspflicht im Sinne des Gesetzes nicht, wenn sie bloß auf die Begründung des Bescheides erster Instanz verweist und die Berufung, über die sie entscheidet, Argumente enthält, von denen nicht von vornherein erkennbar ist, dass sie unzutreffend sind oder an der Sache vorbeigehen (Hinweis E 18.5.1981, 81/12/0027).
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040232.X05Im RIS seit
23.09.2005