RS Vwgh 1987/5/5 86/04/0232

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Veröffentlicht am 05.05.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde erfüllt ihre Begründungspflicht im Sinne des Gesetzes nicht, wenn sie bloß auf die Begründung des Bescheides erster Instanz verweist und die Berufung, über die sie entscheidet, Argumente enthält, von denen nicht von vornherein erkennbar ist, dass sie unzutreffend sind oder an der Sache vorbeigehen (Hinweis E 18.5.1981, 81/12/0027).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040232.X05

Im RIS seit

23.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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