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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs1;Rechtssatz
Wird der dem Beschuldigten angelastete Tatzeitraum mit "September/Oktober 1985" bezeichnet, so reicht diese Tatzeitbezeichnung bei einer am 10.3.1986 gesetzten Verfolgungshandlung zur entsprechenden Tatkonkretisierung, nicht aus, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte tatbestandsmäßige Handlungsweise allenfalls auch schon vor dem 10.9.1985 abgeschlossen sein könnte.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue AngabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040225.X01Im RIS seit
23.09.2005