RS Vwgh 1987/5/5 86/04/0225

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Veröffentlicht am 05.05.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Wird der dem Beschuldigten angelastete Tatzeitraum mit "September/Oktober 1985" bezeichnet, so reicht diese Tatzeitbezeichnung bei einer am 10.3.1986 gesetzten Verfolgungshandlung zur entsprechenden Tatkonkretisierung, nicht aus, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte tatbestandsmäßige Handlungsweise allenfalls auch schon vor dem 10.9.1985 abgeschlossen sein könnte.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040225.X01

Im RIS seit

23.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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