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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Der Ansicht mit der Berufung sei die Auflage (Verbot der Zufahrt und Abfahrt mit Kraftwagen von 20 Uhr bis 6 Uhr) lediglich hinsichtlich des Zeitraumes von 5 Uhr bis 6 Uhr angefochten worden, vermag sich der VwGH nicht anzuschließen, da es sich bei Vorschreibung einer Betriebszeitenbeschränkung
in der in Rede stehenden Form um eine das Betriebsgeschehen erfassende Gesamtmaßnahme handelt, deren einzelne Zeitpunkte daher auch nicht einer Teilrechtskraft zugänglich sind.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040191.X05Im RIS seit
11.07.2001