RS Vwgh 1987/5/5 86/04/0191

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Veröffentlicht am 05.05.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §68 Abs1;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §79;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Ansicht mit der Berufung sei die Auflage (Verbot der Zufahrt und Abfahrt mit Kraftwagen von 20 Uhr bis 6 Uhr) lediglich hinsichtlich des Zeitraumes von 5 Uhr bis 6 Uhr angefochten worden, vermag sich der VwGH nicht anzuschließen, da es sich bei Vorschreibung einer Betriebszeitenbeschränkung

in der in Rede stehenden Form um eine das Betriebsgeschehen erfassende Gesamtmaßnahme handelt, deren einzelne Zeitpunkte daher auch nicht einer Teilrechtskraft zugänglich sind.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040191.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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