RS Vwgh 1987/5/5 87/04/0042

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Veröffentlicht am 05.05.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2;

Rechtssatz

Sind keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben, so erübrigt sich der Auftrag an den Antragsteller, den Wiedereinsetzungsantrag gem § 24 Abs 2 VwGG mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen; eine solche Unterschrift wird durch den bloßen Aufdruck der Stampilie einer Rechtsanwaltskanzlei nicht ersetzt. (Hinweis auf B 25.7.1979, 1829/79)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987040042.X03

Im RIS seit

31.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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