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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2;Rechtssatz
Sind keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben, so erübrigt sich der Auftrag an den Antragsteller, den Wiedereinsetzungsantrag gem § 24 Abs 2 VwGG mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen; eine solche Unterschrift wird durch den bloßen Aufdruck der Stampilie einer Rechtsanwaltskanzlei nicht ersetzt. (Hinweis auf B 25.7.1979, 1829/79)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987040042.X03Im RIS seit
31.01.2006Zuletzt aktualisiert am
23.07.2010