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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 impl;Rechtssatz
Stellt der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht auf eine Fristversäumnis, sondern im Gegenteil darauf ab, dass die Frist zur Erhebung der Beschwerde eingehalten wurde, so geht er unter diesem Gesichtspunkt betrachtet ins Leere. (Hinweis auf E vom 16.10.1978, 0423/78, B 20.1.1987, 86/04/0246)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987040042.X01Im RIS seit
31.01.2006Zuletzt aktualisiert am
23.07.2010