RS Vwgh 1987/5/5 87/04/0042

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Veröffentlicht am 05.05.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 impl;
VwGG §26;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Stellt der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht auf eine Fristversäumnis, sondern im Gegenteil darauf ab, dass die Frist zur Erhebung der Beschwerde eingehalten wurde, so geht er unter diesem Gesichtspunkt betrachtet ins Leere. (Hinweis auf E vom 16.10.1978, 0423/78, B 20.1.1987, 86/04/0246)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987040042.X01

Im RIS seit

31.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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