RS Vwgh 1987/5/5 86/04/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z26;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2984/80 E 23. April 1982 VwSlg 10711 A/1982 RS 2

Stammrechtssatz

Nach § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhaltens. Doch zieht schon das bloße Zuwiderhalten gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden unmöglich gewesen ist. Der zweite Satz dieser Bestimmung sieht demnach bei den so genannten Ungehorsamsdelikten eine Umkehr der Beweislast in der Schuldfrage vor. Steht der objektive Tatbestand fest, hat der Beschuldigte den Beweis für seine Schuldlosigkeit zu erbringen.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040207.X02

Im RIS seit

05.05.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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