RS Vwgh 1987/5/5 85/04/0150

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Veröffentlicht am 05.05.1987
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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;

Rechtssatz

Ist einem mit einer Abtretung an den VwGH verbundenen Ablehnungsbeschluss des VfGH kein Abspruch über die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der Beschwerdefrist zu entnehmen und besteht auch kein Beschluss des VfGH über eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 33 VfGG 1953), so hat der VwGH im Fall einer im Sinne des § 82 Abs 1 VfGG 1953 verspäteten Einbringung der an den VfGH gerichteten und den Gegenstand eines Abtretungsantrages bildenden Beschwerde § 34 Abs 3 VwGG iVm dem die Versäumung der Einbringungsfrist betreffenden Zurückweisungstatbetand des § 34 Abs 1 VwGG anzuwenden, demzufolge ein u.a. diesen Zurückweisungsgrund betreffender Beschluss nach § 34 Abs 1 leg cit in jeder Lage des Verfahrens zu fassen ist.

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985040150.X01

Im RIS seit

10.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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