RS Vwgh 1987/5/5 86/04/0232

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Veröffentlicht am 05.05.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;

Rechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in einer Verwaltungsangelegenheit bestimmt sich nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Hiefür kommen in der Hauptsache Normen des materiellen Verwaltungsrechtes, aber auch Vorschriften des speziellen Verfahrensrechtes in Betracht (Hinweis E 7.4.1976, 0787/75, VwSlg 9032 A/1976).

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040232.X01

Im RIS seit

23.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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