TE Vfgh Beschluss 2003/4/7 B1702/02

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Veröffentlicht am 07.04.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §66 Abs1

Spruch

Der in der Rechtssache der S KEG gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 16.10.2002, ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit der am 28.10.2003 zugestellten Verfügung B1702/02-4 forderte der Verfassungsgerichtshof unter Anschluss von Formblättern (Vermögensbekenntnis, §66 Abs1 letzter Satz ZPO) die Einschreiterin auf, binnen zweier Wochen die ihrem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe anhaftenden Formmängel ua. durch die Beibringung eines Vermögensbekenntnisses für die KEG sowie deren Komplementär zu beheben.

Auf die Säumnisfolgen nach §19 Abs3 Z2 litc VfGG wurde dabei besonders hingewiesen.

2.1. Die Antragstellerin kam dem Mängelbehebungsauftrag jedoch nicht nach.

2.2. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher wegen eines nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurückzuweisen.

2.3. Dieser Beschluss konnte gemäß §72 ZPO (§35 VfGG) iVm §19 Abs3 Z2 litc VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

Person juristische, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1702.2002

Dokumentnummer

JFT_09969593_02B01702_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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