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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Eine Berufung gegen einen noch nicht formell rechtskräftigen Genehmigungsbescheid ist nicht zulässig, wenn feststeht, dass es sich entweder um eine Person handelt, auf die die Merkmale der Stellung als Nachbar im Sinne des § 75 Abs 2 GewO 1973 nicht zutreffen, oder für die - nach Beachtung der in § 356 Abs 1 erster und zweiter Satz GewO 1973 enthaltenen Regelungen durch die Behörde - Präklusion im Sinne des § 356 Abs 3 GewO 1973 eingetreten ist.
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Gewerberecht Nachbar übergangener Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040167.X01Im RIS seit
02.12.2005