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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist (Hinweis E 24.9.1954, 1254/52, VwSlg 1004 F/1954).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040232.X03Im RIS seit
23.09.2005