RS Vwgh 1987/5/5 86/04/0232

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Veröffentlicht am 05.05.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Rechtssatz

Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist (Hinweis E 24.9.1954, 1254/52, VwSlg 1004 F/1954).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040232.X03

Im RIS seit

23.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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