RS Vwgh 1987/5/5 86/04/0232

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Veröffentlicht am 05.05.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1017/74 E 6. Dezember 1974 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde genügt ihrer Begründungspflicht allgemein mit der kurzen Verweisung auf die Gründe im Bescheid der Vorinstanz, falls sie in der Frage des Tatbestandes und der rechtlichen Beurteilung mit der ersten Instanz einer Meinung ist (Hinweis Vorjudikatur des VfGH 24.6.1952, VwSlg 2354/52).

Schlagworte

Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040232.X04

Im RIS seit

23.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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