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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das Tatbestandsmerkmal des "bekannt gewordenen Nachbarn" im Sinne des § 356 Abs 1 GewO 1973 trifft nicht nur auf solche Beteiligte zu, die in der den Gegenstand der Verhandlung bildenden Angelegenheit die Tätigkeit der Behörde in Anspruch genommen haben, sondern es obliegt dieser zu prüfen, auf welche Personen im konkreten Rechtsfall das bezogene Tatbestandsmerkmal zutrifft. Eine derartige Prüfung wird auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Augenscheinsverhandlung abzustellen sein (Hinweis E 29.2.1980, 0378/79).
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Gewerberecht Nachbar übergangener Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und EisenbahnrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040167.X04Im RIS seit
02.12.2005