RS Vwgh 1987/5/5 86/04/0167

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Veröffentlicht am 05.05.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1973 §356 Abs1;
GewO 1973 §356 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal des "bekannt gewordenen Nachbarn" im Sinne des § 356 Abs 1 GewO 1973 trifft nicht nur auf solche Beteiligte zu, die in der den Gegenstand der Verhandlung bildenden Angelegenheit die Tätigkeit der Behörde in Anspruch genommen haben, sondern es obliegt dieser zu prüfen, auf welche Personen im konkreten Rechtsfall das bezogene Tatbestandsmerkmal zutrifft. Eine derartige Prüfung wird auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Augenscheinsverhandlung abzustellen sein (Hinweis E 29.2.1980, 0378/79).

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Gewerberecht Nachbar übergangener Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040167.X04

Im RIS seit

02.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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