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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §79;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/04/0019 E 19. November 1985 VwSlg 11947 A/1985 RS 1Stammrechtssatz
Die Anordnung einer Stilllegung des Betriebes kommt im Verfahren nach § 79 GewO 1973 nicht in Betracht, weil eine solche Maßnahme begrifflich nicht als "Auflage" im Sinne dieser Gesetzesstelle angesehen werden könnte. Steht als einzige wirksame Maßnahme zur Abwehr gesundheitsgefährdender Immissionen nur die Stilllegung des Betriebes zur Verfügung, ist nach § 360 Abs 2 GewO 1973 vorzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040191.X03Im RIS seit
11.07.2001