Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §61a;Rechtssatz
Das Fehlen eines in § 61 a AVG vorgesehenen Hinweises auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim VfGH oder VwGH, auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde einzuhaltenden Frist sowie auf das Formerfordernis der Unterschrift eines RA kann nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" iSd § 46 Abs 1 VwGG angesehen werden. (Hinweis auf B vom 17.5.1984, 83/06/0237, VwSlg 11444 A/1984)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987160049.X02Im RIS seit
07.05.1987