RS Vwgh 1987/5/7 87/16/0049

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Veröffentlicht am 07.05.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §61a;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Das Fehlen eines in § 61 a AVG vorgesehenen Hinweises auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim VfGH oder VwGH, auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde einzuhaltenden Frist sowie auf das Formerfordernis der Unterschrift eines RA kann nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" iSd § 46 Abs 1 VwGG angesehen werden. (Hinweis auf B vom 17.5.1984, 83/06/0237, VwSlg 11444 A/1984)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987160049.X02

Im RIS seit

07.05.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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