RS Vwgh 1987/5/7 84/16/0113

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Veröffentlicht am 07.05.1987
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212;

Rechtssatz

§ 212 BAO kann auf Strafen und Wertersätze (nur) insoweit Anwendung finden, als die mit der sofortigen Entrichtung verbundene Härte gegenüber der mit der Bestrafung zwangsläufig verbundenen und gewollten Härte hinausgeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984160113.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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