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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212;Rechtssatz
§ 212 BAO kann auf Strafen und Wertersätze (nur) insoweit Anwendung finden, als die mit der sofortigen Entrichtung verbundene Härte gegenüber der mit der Bestrafung zwangsläufig verbundenen und gewollten Härte hinausgeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984160113.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010