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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §37 Abs1 lita;Rechtssatz
Wenn der Abgabenschuldner anläßlich seiner Vernehmung als Beschuldigter des Abgabenstrafverfahrens ausführte, daß er "ziemlich sicher sei", daß der ausländische Geschenkgeber die streitverfangene goldene Armbanduhr bei seiner Einreise nach Österreich dem Zollamt nicht gestellt und nicht erklärt habe, so vermag der VwGH die Annahme der Abgabenbehörde, der Abgabenschuldner habe zwar nicht den Vorsatz nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG, jedoch die Fahrlässigkeit nach § 37 Abs 3 FinStrG zu vertreten, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987160008.X05Im RIS seit
07.05.1987Zuletzt aktualisiert am
12.11.2009