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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1392;Rechtssatz
Die Zession ist ein Konsensualvertrag, der gemäss § 1392 ABGB durch Willenseinigung zwischen Zedenten und Zessionar zustande kommt. Eine Verständigung des Schuldners ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abtretung, sondern nach § 1395 ABGB nur dafür, dass der Schuldner nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Zedenten zahlen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160031.X11Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.05.2017