RS Vwgh 1987/5/7 86/16/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1987
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GJGebG 1962 §6 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Für die Beantwortung der Frage, ob und in welcher Höhe eine gerichtliche Vergleichsgebühr zu entrichten ist, kommt es rechtens nur darauf an, ob ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde und welche Verpflichtungen die am Vergleich beteiligten Personen eingegangen sind, nicht aber darauf, ob die im Verlgeich übernommenen Leistungen auch gegen den Versprechenden eingeklagt wurden oder ob ein Anspruch auf diese Leistungen ihm gegenüber einredeweise geltend gemacht worden ist und auch nicht darauf, ob die Partei, die sich im Vergleich zu einer Leistung verpflichtet, selbst schon vorher am gerichtlichen Verfahren beteiligt war (Hinweis E 4.7.1961, 468/61, VwSlg 2480 F/1961).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160031.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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