RS Vwgh 1987/5/7 86/06/0266

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Veröffentlicht am 07.05.1987
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §52 impl;
AVG §52;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 lita;
BauRallg;
GewO 1973 §358 impl;

Rechtssatz

Die Frage, ob die Kriterien der Bewilligungspflicht einer baulichen Anlage vorliegen, ist allenfalls erst nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens eines Sachverständigen - als mitunter schwierige Rechtsfrage - zu beantworten.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Gewerbetechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986060266.X02

Im RIS seit

01.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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