RS Vwgh 1987/5/7 86/16/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

B-VG Art140 Abs7;
GGG 1984 §31 Abs1 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1987/10, S 540;

Rechtssatz

Ist die Bestimmung des § 31 Abs 1 lit a GGG, Buchstabe "e" GGG Rechtsgrundlage eines beim VwGH angefochteten Bescheides, so ist der Bescheid ungeachtet des Umstandes, daß ihm kein Anlaßfall iSd Art 140 Abs 7 B-VG zugrundegeliegt, mit inhalticher Rechtswidrigkeit behaftet, wenn der Ausspruch des VfGH in seinem die Bestimmung des § 31 Abs 1 lit a Buchstabe "e" GGG aufhebenden Urteil die Anwendung dieser Bestimmung auf den im konkreten Fall beim VwGH anhängigen Rechtsstreit ausschließt (Hinweis E 19.3.1987, 86/16/0242). Werden im genannten Bescheid eine Pauschalgebühr und ein Erhöhungsbetrag gemäß § 31 Abs 1 lit a GGG gleichzeitig vorgeschrieben, so führt die erwähnte inhaltliche Rechtswidrigkeit nach stRsp des VwGH zur Aufhebung des Ausspruches über die Vorschreibung des Mehrbetrages, da dieser von jenem über die Vorschreibung der Pauschalgebühr trennbar ist (Hinweis E 4.12.1978, 794/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160003.X04

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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