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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs7;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1987/10, S 540;Rechtssatz
Ist die Bestimmung des § 31 Abs 1 lit a GGG, Buchstabe "e" GGG Rechtsgrundlage eines beim VwGH angefochteten Bescheides, so ist der Bescheid ungeachtet des Umstandes, daß ihm kein Anlaßfall iSd Art 140 Abs 7 B-VG zugrundegeliegt, mit inhalticher Rechtswidrigkeit behaftet, wenn der Ausspruch des VfGH in seinem die Bestimmung des § 31 Abs 1 lit a Buchstabe "e" GGG aufhebenden Urteil die Anwendung dieser Bestimmung auf den im konkreten Fall beim VwGH anhängigen Rechtsstreit ausschließt (Hinweis E 19.3.1987, 86/16/0242). Werden im genannten Bescheid eine Pauschalgebühr und ein Erhöhungsbetrag gemäß § 31 Abs 1 lit a GGG gleichzeitig vorgeschrieben, so führt die erwähnte inhaltliche Rechtswidrigkeit nach stRsp des VwGH zur Aufhebung des Ausspruches über die Vorschreibung des Mehrbetrages, da dieser von jenem über die Vorschreibung der Pauschalgebühr trennbar ist (Hinweis E 4.12.1978, 794/77).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160003.X04Im RIS seit
24.10.2001