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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Eine Legaldefinition des Begriffes "vertragsschließende Parteien" findet sich im GJGebG nicht. Seine Sinnermittlung ist daher Angelegenheit der juristischen Interpretation. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist nach stRsp des VwGH der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich auf dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinneszusammenhang ergibt, in den diese hineigestellt ist. Gegenstand der Auslegung ist dabei der Gesetzestext als Träger des in ihm niedergelegten Sinnes, um dessen Verständnis es bei der Auslegung geht. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen, des normativen Sinnes des Gesetzes.
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160031.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.05.2017