RS Vwgh 1987/5/7 86/16/0196

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Veröffentlicht am 07.05.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §221a Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58;

Rechtssatz

Durch die ständige Rechtsprechung des VwGH ist klargestellt, daß bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG eine Klaglosstellung nur durch eine formelle Aufhebung des beim VwGH angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den VfGH herbeigeführt werden kann. Wurde der angefochtene Bescheid - wie im vorliegenden Fall gemäß § 221a Abs 2 BAO - auf andere Weise als durch Klaglosstellung iSd § 33 Abs 1 VwGG gegenstandslos, so ist zwar das Verfahren, obwohl der angefochtene Bescheid noch dem Rechtsbestand angehört, einzustellen, weil die Aufhebung desselben eine Änderung in der Rechtsstellung des Bf nicht bewirken würde. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben aber gemäß § 58 VwGG ihre Kosten selbst zu tragen (Hinweis B 13.11.1986, 86/16/0064).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160196.X01

Im RIS seit

07.05.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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