RS Vwgh 1987/5/7 87/16/0049

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Veröffentlicht am 07.05.1987
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §288;
BAO §93 Abs4;
BAO §93;
BAO §96;

Rechtssatz

Die allgemeinen Vorschriften über Inhalt und äußere Form der Bescheide, wie sie § 93 BAO und § 96 BAO vorsehen, gelten auch für die im Rechtsmittelverfahren zu erlassenden Bescheide, daher auch für Berufungsentscheidungen. Ein Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim VfGH oder VwGH in der Berufungsentscheidung ist jedoch nicht erforderlich. Das Fehlen einer solchen Belehrung, die keine Rechtsmittelbelehrung darstellt, löst nicht eine in § 93 Abs 4 BAO für das Abgabenverfahren vorgesehene Wirkung im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts aus. Das, was für das vollständige Fehlen des genannten Hinweises gilt, hat umsomehr für das Fehlen eines nur die Frist betreffenden Teiles eines solchen Hinweises zu gelten (argumentum a maiori ad minus).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987160049.X03

Im RIS seit

07.05.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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