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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs2;Rechtssatz
Der Inhalt des rechtlichen Gehörs ist primär unter dem Gesichtspunkt der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage zu sehen. Einer Entscheidung dürfen nur solche Tätigkeiten und Beweisergebnisse zugrundegelegt werden, zu denen die Parteiendes Abgabenverfahrens Stellung nehmen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160258.X02Im RIS seit
07.05.1987