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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Aus der einfachen Überlegung, dass die rein subjektive Beurteilung einer bestimmten Rechtslage den Bf niemals hindern kann, sich über die Wirkung eines Bescheides bei Rechtskundigen zu informieren, (noch dazu, wenn im konkreten Fall der Wiedereinsetzungswerber auf die Notwendigkeit der Unterschrift eines RA für eine VwGH-Beschwerde ausdrücklich hingewiesen wurde), sind mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 46 Abs 1 VwGG bilden könnte. Außerdem - wenn man auch diese Auffassung nicht teilen wollte - ist der Begriff des minderen Grades des Versehens iSd genannten Bestimmung als leichte Fahrlässigkeit gem § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer acht gelassen haben. Dies hat der VwGH in stRsp ausgeführt. (Hinweis auf Dolp-Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit2, Wien 1987, S 652 Abs 1, S 663 Abs3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987160049.X04Im RIS seit
07.05.1987