RS Vwgh 1987/5/7 86/16/0258

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1987
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/16/0049 E 21. Februar 1985 VwSlg 5969 F/1985 RS 5

Stammrechtssatz

Ist für einen Erwerbsvorgang die Steuerfreiheit nach dieser Gesetzesstelle in Anspruch genommen worden und kann die Behörde nicht beweisen, daß die Erfüllung des begünstigten Zweckes nicht beabsichtigt war, dann entsteht die Steuerschuld erst dann, wenn der begünstigte Zweck aufgegeben wird oder wenn seit dem Erwerbsvorgang acht Jahre verstrichen sind, ohne daß das Grundstück für den begünstigten Zweck verwendet worden ist (Hinweis E 22.9.1966, 541/66, VwSlg 3496 F/1966).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160258.X01

Im RIS seit

07.05.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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