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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/16/0049 E 21. Februar 1985 VwSlg 5969 F/1985 RS 5Stammrechtssatz
Ist für einen Erwerbsvorgang die Steuerfreiheit nach dieser Gesetzesstelle in Anspruch genommen worden und kann die Behörde nicht beweisen, daß die Erfüllung des begünstigten Zweckes nicht beabsichtigt war, dann entsteht die Steuerschuld erst dann, wenn der begünstigte Zweck aufgegeben wird oder wenn seit dem Erwerbsvorgang acht Jahre verstrichen sind, ohne daß das Grundstück für den begünstigten Zweck verwendet worden ist (Hinweis E 22.9.1966, 541/66, VwSlg 3496 F/1966).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160258.X01Im RIS seit
07.05.1987