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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §37 impl;Rechtssatz
Die Partei des Verwaltungsverfahrens, in deren Rechte eingegriffen wird, hat einen Anspruch darauf, die konkreten Gründe dafür zu erfahren; denn nur dann kann sie ihre Rechte sachgemäß verteidigen.
Schlagworte
ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987160035.X02Im RIS seit
07.08.2001