RS Vwgh 1987/5/8 86/08/0069

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Veröffentlicht am 08.05.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69;

Rechtssatz

Der dem Versicherungsträger erteilte imperative Auftrag des § 107 ASVG zur Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen schließt es aus, dass bei Vorliegen eines der im § 107 Abs 1 ASVG aufgezählten Tatbestände die Rückforderung nur dann möglich sein solle, wenn auch die im § 69 AVG normierten Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben sind (Hinweis auf OLG Wien vom 2.6.1969, 16 R 87/69, Slg 17908).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986080069.X04

Im RIS seit

16.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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