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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69;Rechtssatz
Der dem Versicherungsträger erteilte imperative Auftrag des § 107 ASVG zur Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen schließt es aus, dass bei Vorliegen eines der im § 107 Abs 1 ASVG aufgezählten Tatbestände die Rückforderung nur dann möglich sein solle, wenn auch die im § 69 AVG normierten Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben sind (Hinweis auf OLG Wien vom 2.6.1969, 16 R 87/69, Slg 17908).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986080069.X04Im RIS seit
16.05.2006Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012