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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §38 Abs1;Rechtssatz
Da sich aus dem roten Licht ergebende Gebot für den Fahrzeuglenker besteht grundsätzlich darin, vor der Kreuzung an bestimmten Stellen anzuhalten; es ist ihm also verboten, in die Kreuzung einzufahren. An welcher Stelle des näheren anzuhalten ist, ergibt sich aus § 38 Abs 1 lit a bis lit c StVO.
Schlagworte
VerkehrslichtsignalanlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985180257.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009