RS Vwgh 1987/5/8 85/18/0257

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Veröffentlicht am 08.05.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z26;
StVO 1960 §37 Abs1 impl;
StVO 1960 §38 Abs1;
StVO 1960 §38 Abs5;
StVO 1960 §44 Abs3;
VStG §22;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VwGG §13 Abs1 Z1;

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):85/18/0041 E 26. April 1985 RS 1; 3326/79 E 25. April 1980 RS 1; 85/02/0101 E 25. April 1985 RS 1; 85/02/0171 E 25. November 1985 VwSlg 11955 A/1985 RS 3; (RIS: abgv)Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung):88/18/0089 E 8. Juli 1988 RS 1 (RIS: abwh)

Rechtssatz

Es ist nicht erforderlich, in den Spruch des Straferkenntnisses jene Stelle aufzunehmen, an der der Fahrzeuglenker beim Einfahren in eine Kreuzung trotz Rotlichtes der Verkehrslichtsignalanlage anzuhalten gehabt hätte. In diesem Fall ist jedoch nicht ausgeschlossen, den Tatvorwurf (§ 44a lit a VStG 1950) auf das Nichtanhalten vor einer der im § 38 Abs 1 StVO nähere bezeichneten Stellen zu beschränken, ohne dass deshalb die Begehung eines anderen Deliktes oder die Wiederholung des gleichen Deliktes vorläge, denn die Nichtbeachtung des Rotlichtes iSd § 38 Abs 5 StVO stellt, auf eine Kreuzung und auf eine Tatzeit bezogen, nicht verschiedene selbständige Taten iSd § 22 VStG 1950 dar, mag der Beschuldigte nun schlechthin in die Kreuzung eingefahren sein oder vor einer Stelle angehalten haben, die nicht der Reihenfolge des § 38 Abs 1 lit a) bis c) StVO entspricht.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985180257.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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