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L37067 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren TirolNorm
KurzparkzonenabgabeG Tir §1 Abs1;Rechtssatz
Die Anordnung des § 48 Abs 4 StVO 1960 idF der 09ten StVO-Novelle, BGBl 275/1982, grundsätzlich nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen an einer Anbringungsvorrichtung anzubringen, gilt nicht für solche Zeichen, die sich an einen gänzlich anderen Kreis von Normadressaten richten (hier:
Gefahrenzeichen "Achtung Gegenverkehr" und Vorschriftszeichen "Kurzparkzone" samt auf die Gebührenpflicht hinweisender Zusatztafel auf der einen Seite und Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" auf der Rückseite derselben Anbringungsvorrichtung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985170087.X01Im RIS seit
08.05.1987