RS Vwgh 1987/5/8 85/17/0087

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Veröffentlicht am 08.05.1987
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Index

L37067 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Tirol
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

KurzparkzonenabgabeG Tir §1 Abs1;
KurzparkzonenabgabeV Innsbruck 1982 §1 Abs1;
StVO 1960 §48 Abs4;

Rechtssatz

Die Anordnung des § 48 Abs 4 StVO 1960 idF der 09ten StVO-Novelle, BGBl 275/1982, grundsätzlich nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen an einer Anbringungsvorrichtung anzubringen, gilt nicht für solche Zeichen, die sich an einen gänzlich anderen Kreis von Normadressaten richten (hier:

Gefahrenzeichen "Achtung Gegenverkehr" und Vorschriftszeichen "Kurzparkzone" samt auf die Gebührenpflicht hinweisender Zusatztafel auf der einen Seite und Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" auf der Rückseite derselben Anbringungsvorrichtung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985170087.X01

Im RIS seit

08.05.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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