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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §20 Abs2;Rechtssatz
Der Arbeitslose, der über seine Meldepflicht belehrt wurde, hat eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der zuschlagsberechtigten Personen auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (Hinweis E 2.7.1958, 3096/54 und E 2.6.1964, 0332/63).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986080069.X03Im RIS seit
16.05.2006Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012